§ 1: Leistungen der Agentur
1.1 Aufsetzen einer Werbekampagne und Content Marketing
1.2 Consulting im Bereich Positionierung, Angebot & Verkauf
§ 2: Kundenanforderungen
2.1 Der Kunde verpflichtet sich, die folgenden Punkte in dem angegebenen Zeitrahmen zur Verfügung zu stellen. Für die Einrichtung stellt der Kunde zur Verfügung:
§ 3: Leistungspflichten des Kunden
3.1 Der Kunde stellt der Agentur alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrages sowie der Leistungserbringung der Agentur notwendig sind bzw. beschafft diese zeitnah soweit angefordert und möglich.
3.2 Der Kunde ist nach Fertigstellung zur Abnahme der erbrachten Leistung verpflichtet, sofern die Leistung keine wesentlichen Mängel aufweist.
§ 4: Vergütung der Agentur
4.1 Einrichtungsgebühr & laufendes Management für die kommenden Monate: Für die beschriebenen Dienstleistungen zahlt der Kunde monatlich einen Pauschalpreis laut Angebot.
4.2 Die Monatspauschale wird in einem 30-Tagesrhythmus fällig – es sei denn, es ist eine Einmalzahlung vereinbart.
4.3 Die Einrichtung kann unterschiedlich lange dauern, dauert aber in der Regel etwa 30 Tage.
4.4 Mit dem vereinbarten Honorar werden sämtliche vertraglichen Leistungen im Rahmen des Auftrages gegenüber der Agentur abgegolten. Dies umfasst auch die Vergütung für den Kunden überlassene Nutzungsrechte.
4.5 Die Werbeausgaben von allen Online-Kanälen (Facebook, Instagram, LinkedIn, YouTube, Google) sind vom Auftraggeber selbst zu begleichen.
4.6 Die Höhe der Werbeausgaben pro Monat bestimmt der Auftraggeber selbst.
4.7 Zusätzliche Arbeiten, Projekte, zukünftige Kampagnen, Aktionen, weitere Kanäle, kostenpflichtige Datenbeschaffung, internationale Reports, out-of-pocket expenses etc. werden auf Vorlage vorgängiger Kostenvoranschläge von Fall zu Fall separat honoriert.
4.8 Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur, insbesondere für Versand- und Vervielfältigungskosten, erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch den Kunden und unter Vorlage der Originalbelege.
4.9 Reisekosten werden dem Kunden nach seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung berechnet.
4.10 Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, gilt ein Stundenlohn von 80,- Euro netto.
4.11 Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
4.12 Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Werbematerial nicht veröffentlicht wird.
4.13 Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die von der Agentur nicht zu vertreten sind, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars sowie der kalkulierten Kosten zu leisten. Nicht von der Agentur zu vertretende Gründe stellen insbesondere Kundenwünsche und höhere Gewalt dar.
§ 5: Vertragsdauer
5.1 Der Vertrag beginnt mit der Vertragsunterzeichnung und wird für die Dauer von sechs Monaten geschlossen.
5.2 Der Vertrag bezieht sich nur auf das unter §2 Leistungen beschriebene Projekt.
§ 6: Kündigung, Laufzeit
6.1 (1) Der Vertrag ist für die im jeweiligen Hauptvertrag vereinbarte Laufzeit fest geschlossen.
6.2 (2) Die Vertragslaufzeit verlängert sich vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden jeweils um die Dauer der Erstlaufzeit, wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit oder der verlängerten Laufzeit (= Kündigungsfrist) gekündigt hat. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei Vertragsverlängerung wird keine erneute Setup-Gebühr fällig. Es gilt die vereinbarte Monatspauschale.
6.3 (3) Vorzeitige / freie Kündigungsrechte des Kunden innerhalb der Vertragslaufzeit werden ausgeschlossen.
6.4 (4) Das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.
6.5 (5) Im Fall der vorzeitigen Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund bleibt unser Vergütungsanspruch unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7: Verzug
7.1 (1) Fristen für die Leistungserbringung durch uns beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei uns nicht vollständig eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei uns vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
7.2 (2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behalten wir uns vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
7.3 (3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit einer fälligen Zahlung gegenüber uns in Verzug, sind wir berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Wir werden die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen. Ersparte Aufwendungen sind in Abzug zu bringen.
§ 8: Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen
8.1 Alle von der Agentur für den Kunden hergestellten Berichte, Fotos, Druckunterlagen, Werbetexte, Filme und Illustrationen sind von der Agentur ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme, sachgemäß aufzubewahren und nach Abschluss von Bestellungen/Rechnung unaufgefordert dem Kunden, ohne Zusatzkosten, auszuhändigen. Die vorgenannten Unterlagen werden in digitaler Form aufbewahrt und herausgegeben. Werden Duplikate von Reinzeichnungen, Videos etc. vom Kunden nochmalig angefordert, so werden diese nach Aufwand berechnet.
8.2 Alle von der Gesellschaft in Anspruch genommenen Dienstleistungen, Softwaretools und Strategien sind jederzeit alleiniges Eigentum der Gesellschaft. Der Kunde erkennt an, dass das die Agentur bestehende Materialien, Softwaretools und Strategien zum Nutzen des Kunden verwenden und ändern kann und das der Kunde keine Rechte an diesen Materialien hat.
8.3 Die Kosten der Zusammenstellung, Versendung, Verpackung und Aufbewahrung von Daten der über die vereinbarte Frist hinaus, sowie gegebenenfalls die Kosten des Abtransports und der Vernichtung und jeglicher damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der Kunde.
§ 9: Garantie
9.1 Das Unternehmen garantiert keine bestimmte Leistungsstufe oder Ergebnisse. Ein Beispiel für Ergebnisse, die für andere Kunden der Gesellschaft erzielt wurden, kann als Marketinginstrument verwendet und dem Kunden nur zu Demonstrationszwecken gezeigt werden und sollte vom Kunden nicht als Hinweis auf versprochene Ergebnisse oder das Niveau der Ergebnisse ausgelegt werden.
§ 10: Kommunikation
10.1 Der Kunde stimmt zu, dass die Kommunikation ausschließlich per E-Mail, Telefon und Whatsapp Support erfolgt. Die Bürozeiten der Agentur sind Montag bis Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr.
10.2 Das Unternehmen antwortet in der Regel innerhalb von 24-48 Stunden auf E-Mails und WhatsApp-Nachrichten, ausgenommen an Wochenenden und an regulären Feiertagen.
§ 11: Einräumung von Nutzungsrechten
11.1 Der Auftraggeber erhält alle Nutzungsrechte an den vom Kunden zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen einfach (nicht ausschließlich), sowie zeitlich, Umfang und räumlich unbeschränkt. Die Weiterverwendung der erbrachten Leistungen für den weiteren eigenen Gebrauch ist dem Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags gestattet. Der Auftraggeber erhält die Nutzungsrechte an jeglicher kreativer Arbeit mit der Zahlung der Vergütung. Das Urheberrecht bleibt bei der Agentur und dem Auftraggeber.
11.2 Die Nutzungsrechte an freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen Dritter, zum Beispiel an Fotografien, Illustrationen, Musik, sowie die Leistungsschutzrechte Dritter, beispielsweise von Darstellern, Sprechern, Models, wird die Agentur im Umfang auf den Kunden übertragen, wie es für die Durchführung der nach diesem Vertrag vereinbarten Werbemaßnahmen in dem Vertragsgebiet erforderlich ist. Sollten diese Rechte im Einzelfall zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten (Werbeträger) beschränkt und dadurch die Übertragung in dem vorgenannten Umfang nicht möglich sein, wird die Agentur den Kunden darauf hinweisen und nach dessen weiteren Weisungen verfahren.
11.3 Ausschließliche Nutzungsrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen eine zusätzliche Vergütung von mindestens zusätzlichen 100 % des, für die jeweilige Bildnutzung bzw. Videonutzung fälligen Grundhonorars.
11.4 Sämtliche Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden auf diesen übertragen.
11.5 Die Agentur behält sich vor, von ihrem Recht auf Urhebernennung Gebrauch zu machen.
§ 12: Haftung
12.1 Die Haftung der Agentur, ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit der Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), wie der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen kann. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit von Inhalten haftet die Agentur nicht.
12.2 Soweit Mängel einer Leistung der Agentur behebbar sind, tritt eine Schadensersatzpflicht der Agentur für diese Mängel erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die beanstandeten Mängel schriftlich mitgeteilt und die Agentur die Mängel innerhalb von zehn Werktagen nicht behoben hat.
12.3 Die Agentur haftet nicht für Abmahnverfahren oder sonstige Prozesse, die aufgrund falscher Informationen auf Webseiten oder Social-Media-Profilen des Auftraggebers gegen den Auftraggeber eingeleitet werden.
12.4 Auch für Maßnahmen, die aufgrund von Datenschutzangelegenheiten gegen den Auftraggeber eingeleitet werden, haftet der Auftragnehmer nicht.
12.5 Die Agentur übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen, Geschmacksmuster), Personen oder Objekten, es sei denn, dies wird vertraglich ausdrücklich zugesichert. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z.B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
12.6 Sollten Deadlines von Seiten der Agentur nicht eingehalten werden oder es aus unabsehbaren Gründen zu zeitlichen oder räumlichen Änderungen kommt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlungen oder Zahlungsminderung.
12.7 Sollte der Projektumfang aufgrund gemeinsamer Entscheidung vermindert werden oder Aufgaben abgeändert oder ausgetauscht werden, besteht kein Anspruch auf Rückzahlungen oder Zahlungsminderung. Zusätzliche Aufgaben oder eine abgesprochene Erweiterung des Projektumfangs wird hingegen zusätzlich honoriert.
§ 13: Vertraulichkeit
13.1 Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge und Unterlagen des Kunden streng vertraulich behandeln. Die Geheimhaltungspflicht gilt gleichermaßen für sämtliche Angestellten und/oder Dritte, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen und Unterlagen haben. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
§ 14: Schlussbestimmungen
14.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Recklinghausen. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss internationaler Privatrechtsabkommen.
14.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
Eine inhabergeführte Agentur, spezialisiert auf Full-Service Social-Media Marketing mit Sitz im Herzen des Ruhrgebiets.
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